Verwaltungsgerichtshof
09.04.1992
92/06/0049
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag einholt und der bel Beh vorlegt, macht nicht die Schätzung unzulässig, verpflichtet aber die Behörde, sich mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.