Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1992

Geschäftszahl

92/06/0049

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag einholt und der bel Beh vorlegt, macht nicht die Schätzung unzulässig, verpflichtet aber die Behörde, sich mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.