Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1992

Geschäftszahl

92/06/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/22 90/06/0032 1

Stammrechtssatz

Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gem Paragraph 4, Absatz 2, VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).