Verwaltungsgerichtshof
09.04.1992
92/06/0049
GRS wie VwGH E 1990/03/22 90/06/0032 1
Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gem Paragraph 4, Absatz 2, VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).