Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1992

Geschäftszahl

92/06/0007

Rechtssatz

Der aus Paragraph 46, AVG ableitbare Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel erfährt nur dort eine Einschränkung, wo das Gesetz die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, die auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche

(Hinweis E 8.10.1984, 84/10/191, VwSlg 11540 A/1984).