Verwaltungsgerichtshof
09.07.1992
92/06/0007
Der aus Paragraph 46, AVG ableitbare Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel erfährt nur dort eine Einschränkung, wo das Gesetz die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, die auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche
(Hinweis E 8.10.1984, 84/10/191, VwSlg 11540 A/1984).