Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1992

Geschäftszahl

92/06/0007

Rechtssatz

Es ist weder der Vorschrift des Paragraph 38, Absatz 3, Slbg GdO, noch jener des Paragraph 36, Absatz 3, legcit zu entnehmen, daß dem Bürgermeister nach außen Handlungsbeschränkungen auferlegt seien. Die Bestimmungen der Paragraph 36, Absatz 3 und Paragraph 38, Absatz 3, Slbg GdO sprechen nicht dagegen, daß der Bürgermeister, wenn er selbst ohne durch entsprechenden Beschluß der Gemeindevertretung gedeckt zu sein, Vertretungshandlungen setzen kann, die zwar im Innenverhältnis rechtswidrig, im Außenverhältnis jedoch verbindlich sind. Der Bürgermeister ist daher zur Einbringung einer Beschwerde ohne Beschlußfassung der Gemeindevertretung befugt.