Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1992

Geschäftszahl

92/06/0007

Rechtssatz

Der Gemeindevertretung kommt die Aufgabe der Willensbildung und die Aufgabe der Überwachung zu, nicht jedoch die Aufgabe, nach außen für die Gemeinde tätig zu werden, den Bürgermeister also in seiner Vertretung der Gemeinde nach außen zu beschränken. Auch ist der Bürgermeister nicht etwa nur in jenen

Angelegenheiten zur Setzung von Vertretungshandlungen nach außen befugt, in denen die Gemeindevertretung vorher einen Beschluß gefaßt hat.