Verwaltungsgerichtshof
28.01.1992
92/06/0004
Bei Prüfung der Frage, ob die Widmung eingehalten wurde, kommt es nicht darauf an, ob die (lärmerregende) Tennisschlagwand "üblicherweise zur Ausstattung von Tennisplätzen gehört", sondern darauf, ob die Betreibung einer Tennisschlagwand im Rahmen eines Tennisplatzes mit der Widmung "Freiland-Sportplatz" vereinbar ist.