Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Geschäftszahl

92/06/0004

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob die Widmung eingehalten wurde, kommt es nicht darauf an, ob die (lärmerregende) Tennisschlagwand "üblicherweise zur Ausstattung von Tennisplätzen gehört", sondern darauf, ob die Betreibung einer Tennisschlagwand im Rahmen eines Tennisplatzes mit der Widmung "Freiland-Sportplatz" vereinbar ist.