Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Geschäftszahl

92/06/0004

Rechtssatz

Für die Frage des Vorliegens eines Immissionsschutzes ist die Widmung des zu bebauenden Grundstückes maßgebend, nicht aber jene des diesem Grundstück benachbarten Grundstückes.