Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1993

Geschäftszahl

92/05/0259

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/26 92/05/0004 4

Stammrechtssatz

Schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen eintreten (Hinweis E 24.3.1987, 86/05/0132).