Verwaltungsgerichtshof
19.01.1993
92/05/0259
Die Verbindung eines Kompressors mit einem auf dem Gartendach befestigten Windkessel rechtfertigt die Annahme des Vorliegens einer Anlage iSd Paragraph 61, Wr BauO (Funktionseinheit), die an einem bestimmten Ort der regelmäßigen Durchführung bestimmter Arbeiten dient. Diese gesetzliche Regelung des Paragraph 61, Wr BauO dient nun, wie schon dem Wortlaut unschwer zu entnehmen ist, dem Zweck, auch dort einen Schutz von Menschen vor Gefahren und Belästigungen zu gewährleisten, wo eine Bewilligungspflicht nach bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht gegeben ist. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeigeführt oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise belästigt wird, sondern darauf, daß diese Anlage geeignet ist, solche Gefahren oder Belästigungen zu ermöglichen.