Verwaltungsgerichtshof
28.06.1994
92/05/0066
Wird in einem an die Baubehörde gerichteten Schreiben darauf verwiesen, daß das im Eigentum des Verfassers dieses Schreibens stehende Grundstück im Bauland liege, mit diesem Schreiben ein ausgearbeiteter Teilungsplan vorgelegt und damit ein Ersuchen um GENEHMIGUNG des Parzellierungsentwurfes verbunden, wobei die Verwendung des Wortes "Entwurf" der Eingabe keineswegs den Charakter als Antrag nimmt, weil erst die behördliche Genehmigung die Grundabteilung ermöglicht, so kann aufgrund der Worte "Ich ersuche daher um Genehmigung" kein Zweifel bestehen, daß ein Antrag gestellt wurde.