Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Geschäftszahl

92/05/0066

Rechtssatz

Wird in einem an die Baubehörde gerichteten Schreiben darauf verwiesen, daß das im Eigentum des Verfassers dieses Schreibens stehende Grundstück im Bauland liege, mit diesem Schreiben ein ausgearbeiteter Teilungsplan vorgelegt und damit ein Ersuchen um GENEHMIGUNG des Parzellierungsentwurfes verbunden, wobei die Verwendung des Wortes "Entwurf" der Eingabe keineswegs den Charakter als Antrag nimmt, weil erst die behördliche Genehmigung die Grundabteilung ermöglicht, so kann aufgrund der Worte "Ich ersuche daher um Genehmigung" kein Zweifel bestehen, daß ein Antrag gestellt wurde.