Verwaltungsgerichtshof
28.06.1994
92/05/0066
Es zählt zu den wesentlichen Erfordernissen eines Bescheides, daß der Wille der Behörde nach außen erkennbar ist, in förmlicher Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abzusprechen (hier stellte ein Schreiben eines Bürgermeisters deshalb keinen Bescheid dar, weil der Bürgermeister darin den Inhalt einer Verordnung, einer Bausperre, zur Kenntnis und zum Ausdruck bringen wollte, daß sich daraus die "Unmöglichkeit der Parzellierung" ergebe, und der Bürgermeister den "Parzellierungsentwurf" des Antragstellers nicht als "Antrag" ansah).