Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Geschäftszahl

92/05/0063

Rechtssatz

Der geänderte Verwendungszweck für dieselbe bauliche Anlage (hier geplante Verwendung zur Lagerung von Maschinenteilen statt als Garage) kann ein anderes Projekt herbeiführen. Eine andere Widmung von Räumen (Abstellraum und Lagerraum statt Hühnerstall) kann eine Projektsänderung darstellen, die einer Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegensteht.