Verwaltungsgerichtshof
15.09.1992
92/05/0044
Nach dem Wortlaut des Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO sind die Nachbarn bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens berechtigt, Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes und der Festigkeit von Bauwerken bei möglicher Beeinträchtigung ihrer Rechte aufzuwerfen. In dem Stadium des Verfahrens, in dem die Bestimmung des Paragraph 127, Absatz eins, Litera a, Wr BauO zum Tragen kommt, haben die Nachbarn kein Mitspracherecht mehr (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0177). Eine behauptete Rutschgefahr ist von den Nachbarn durch konkrete Sachverhaltsumstände darzutun (wie Gefälle und Beschaffenheit des Bodens). Die Behörde hat sich mit diesen Fragen inhaltlich auseinanderzusetzen und ein Gutachten über die Tragfähigkeit des Untergrundes einzuholen (hier soll das Bauvorhaben auch nicht unmittelbar an der Grundgrenze zu verschiedenen Nachbarliegenschaften ausgeführt werden), wobei ein Anspruch des Nachbarn auf Beiziehung zur Beweisaufnahme des Sachverständigen vor Abgabe des Gutachtens nicht besteht (Hinweis E 26.3.1985, 84/05/0237).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/05/0075 E 15. September 1992
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/05/0263 E 14. Dezember 1993