Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1992

Geschäftszahl

92/05/0044

Rechtssatz

Die Frage der Zulässigkeit von Aufenthaltsräumen im ersten und zweiten Dachgeschoß eines dreigeschoßigen Wohngebäudes mit 12 Wohnungen und in dem neben den Tiefgaragen durch Abgrabung des bestehenden Geländes entstandenen belichteten Bereich berührt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (Hinweis E 27.11.1990, 89/05/0026).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/05/0075 E 15. September 1992

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

93/05/0263 E 14. Dezember 1993