Verwaltungsgerichtshof
15.09.1992
92/05/0044
Die Frage der Zulässigkeit von Aufenthaltsräumen im ersten und zweiten Dachgeschoß eines dreigeschoßigen Wohngebäudes mit 12 Wohnungen und in dem neben den Tiefgaragen durch Abgrabung des bestehenden Geländes entstandenen belichteten Bereich berührt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (Hinweis E 27.11.1990, 89/05/0026).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/05/0075 E 15. September 1992
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/05/0263 E 14. Dezember 1993