Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1992

Geschäftszahl

92/05/0004

Rechtssatz

Schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen eintreten (Hinweis E 24.3.1987, 86/05/0132).