Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Geschäftszahl

92/04/0270

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0033 1

Stammrechtssatz

Die von der Behörde zu treffende Entscheidung, ob der Ausschluß von der Ausübung des Gewerbes auszusprechen ist, ist nach dem insoweit zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1973 keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung.