Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Geschäftszahl

92/04/0247

Rechtssatz

Eine Entschließung des Bundespräsidenten, wonach hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung eines Gewerbetreibenden gem Paragraph 6, TilgG nur eine beschränkte Auskunft aus dem Strafregister zu erteilen sei, bindet nicht die Gewerbebehörde bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973; jene ist vielmehr selbständig vorzunehmen.