Verwaltungsgerichtshof
27.04.1993
92/04/0247
Eine Entschließung des Bundespräsidenten, wonach hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung eines Gewerbetreibenden gem Paragraph 6, TilgG nur eine beschränkte Auskunft aus dem Strafregister zu erteilen sei, bindet nicht die Gewerbebehörde bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973; jene ist vielmehr selbständig vorzunehmen.