Verwaltungsgerichtshof
25.02.1993
92/04/0246
GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/04/0016 2
Die Verbotsnorm des Paragraph 367, Ziffer 15, GewO 1973 richtet sich nach deren Einleitungssatz ( " eine Verwaltungsübertretung, die mit ... zu bestrafen ist, begeht, wer ... ") gegen jedermann. In der Unterlassung eines Hinweises im Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach der Besch die ihm zur Last gelegte Tat in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender begangen habe, ist daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
E 25. Februar 1993, 92/04/0269