Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Geschäftszahl

92/04/0241

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0181 E 29. Mai 1984 VwSlg 11453 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit steht, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den GEWEBERECHTLICHEN Geschäftsführer (Hinweis E 10.11.1952, 2220/50).