Verwaltungsgerichtshof
30.03.1993
92/04/0241
GRS wie 82/04/0181 E 29. Mai 1984 VwSlg 11453 A/1984 RS 1
Wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit steht, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den GEWEBERECHTLICHEN Geschäftsführer (Hinweis E 10.11.1952, 2220/50).