Verwaltungsgerichtshof
30.03.1993
92/04/0241
GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/04/0208 1
Wie sich aus Paragraph 9, Absatz eins, VStG ergibt, ist die Bestimmung des Paragraph 9, VStG nur subsidiär dann anzuwenden, wenn über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen juristischer Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt wird. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 sind daher für den Bereich des Gewerberechtes Geldstrafen und Arreststrafen primär gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen. Nur dann, wenn ein solcher im Einzelfall nicht bestellt ist, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person nach Paragraph 9, VStG für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 17.5.1988, 87/04/0131).