Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1993

Geschäftszahl

92/04/0241

Rechtssatz

Zur Bestrafung nach Paragraph 367, Ziffer 10, GewO 1973 zuständig ist die Behörde am Ort der verbotenen Gewerbeausübung, somit der weiteren Betriebsstätte, nicht aber am Sitz der Unternehmensleitung oder am Ort der sonstigen Berufsausübung des Beschuldigten (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0121).