Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Geschäftszahl

92/04/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/24 93/04/0240 2

Stammrechtssatz

Unternehmungen als Träger einschlägiger Berechtigungen sind ex lege Mitglied der jeweils fachlich zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie auch der analogen Selbstverwaltungskörperschaften auf Bundesebene (Hinweis E VfGH 2.10.1989, VfSlg 12175 aus 1989,). Mit dem Bescheid über die Feststellung der Pflicht zur Bezahlung der Grundumlage für bestimmte Landesgremien wird an die Gewerbeberichtigung angeknüpft, nicht aber über deren Bestand abgesprochen.