Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Geschäftszahl

92/04/0177

Rechtssatz

Die mit der entsprechenden Berechtigung zum Betrieb eines Unternehmens verbundene "Gewinnabsicht" ist für die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft wesentlich (Hinweis: E 4.7.1950, 652/49, VwSlg 1595 A/1950).