Verwaltungsgerichtshof
28.06.1994
92/04/0177
Dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, Zl. 91/15/0085, folgend, ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß es sich bei der Bezeichnung "Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt" im im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid, mit dem laut dessen Spruch dem Begehren auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 57 g, HKG über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht entsprochen wurde, nur um ein Vergreifen im Ausdruck handelt und der Bescheidwille tatsächlich darauf ging, die festgestellte Umlagepflicht der beschwerdeführenden Gemeinde (Landeshauptstadt Klagenfurt) zuzurechnen, die als juristische Person des öffentlichen Rechts nur durch ihre Organe handeln kann. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht als dem beschwerdeführenden Rechtsträger gegenüber als ins Leere gegangen anzusehen, weil das (prozessual) nicht rechtsfähige Organ "Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt" des Rechtsträgers anstelle des Rechtsträgers selbst genannt wird.