Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Geschäftszahl

92/04/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/25 90/04/0216 2

(iS eines Abspruches nach Paragraph 57 g, HKG über Art und Ausmaß der Umlagepflicht der Gewerbetreibenden sind auch die für deren Zugehörigkeit in Betracht kommenden Landesgremien im Spruch anzuführen).

Stammrechtssatz

Das Fehlen eines rechtlich erforderlichen Ausspruches im Bescheidspruch kann durch Begründungsdarlegungen nicht ersetzt werden.