Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1992

Geschäftszahl

92/04/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0150 3

Stammrechtssatz

Der Nachbar hat im Rahmen seiner Parteistellung im Betriebsbewilligungsverfahren lediglich einen Rechtsanspruch darauf, daß er in seiner durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird. Wurde durch die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage im Betriebsbewilligungsbescheid die in Ansehung der Person des Nachbarn im Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert, so wurde der Nachbar durch diesen Betriebsbewilligungsbescheid - unbeschadet seiner Parteistellung - in einem Recht nicht verletzt (Hinweis E 11.9.1983, 81/04/0041, VwSlg 10995 A/1983).