Verwaltungsgerichtshof
25.02.1992
92/04/0020
GRS wie VwGH B 1991/09/26 91/09/0144 1
Einer Rechtsfrage ist eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für die beschwerdeführende Partei von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und wenn dieselbe durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts handeln.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/04/0030 B 25. Jänner 1992
Besprechung in:
AnwBl 3 aus 1993,, S 184-185;