Verwaltungsgerichtshof
28.04.1992
92/04/0015
GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0227 1
Ausgehend von der im Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz BundesstatistikG normierten grundsätzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich, daß dem Absatz 3, des Paragraph 8, legcit ausschließlich Bedeutung für den Verordnungsgeber in Ansehung der nach dem Gesetzeszweck festzulegenden Erhebungsformen zukommt, ohne daß daraus etwa - und zwar weder dem Wortlaut nach noch begrifflich - eine subjektive Berechtigung der nach Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz legcit unabhängig von den angeführten Erhebungsformen zur Auskunft verpflichteten Personen abzuleiten wäre.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/04/0017
92/04/0016