Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

92/04/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0227 1

Stammrechtssatz

Ausgehend von der im Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz BundesstatistikG normierten grundsätzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich, daß dem Absatz 3, des Paragraph 8, legcit ausschließlich Bedeutung für den Verordnungsgeber in Ansehung der nach dem Gesetzeszweck festzulegenden Erhebungsformen zukommt, ohne daß daraus etwa - und zwar weder dem Wortlaut nach noch begrifflich - eine subjektive Berechtigung der nach Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz legcit unabhängig von den angeführten Erhebungsformen zur Auskunft verpflichteten Personen abzuleiten wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/04/0017

92/04/0016