Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

92/04/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0259 E 17. Dezember 1984 VwSlg 11621 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Berufungsbehörde ist - unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 31

Absatz 3, VStG 1950 - neuerlich eine Frist, und zwar von einem Jahr ab Zustellung eines aufhebenden Erk. des VfGH (oder des VwGH) an sie, eingeräumt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/04/0017

92/04/0016