Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Geschäftszahl

92/04/0014

Rechtssatz

Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur dann für ein Verhalten der Gesellschaft zu bestrafen, wenn im Tatzeitraum kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war. Es ist daher Aufgabe der belBeh, in der Begründung des angefochtenen Bescheides klare Feststellungen darüber zu treffen, ob im gegenständlichen Tatzeitraum für die GmbH ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0008).