Verwaltungsgerichtshof
24.03.1993
92/03/0202
Die bloße Behauptung eines der im Verfahren vernommenen vier Gendarmeriebeamten, es sei die Überladung des Fahrzeuges bereits optisch erkennbar gewesen, vermag bei der gegebenen Sachlage den Schuldspruch nicht mit der für in Verwaltungsstrafsachen notwendigen Sicherheit zu stützen, zumal sich die Anzeige hier nur auf die Abwaage stützt.