Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1993

Geschäftszahl

92/03/0202

Rechtssatz

Die bloße Behauptung eines der im Verfahren vernommenen vier Gendarmeriebeamten, es sei die Überladung des Fahrzeuges bereits optisch erkennbar gewesen, vermag bei der gegebenen Sachlage den Schuldspruch nicht mit der für in Verwaltungsstrafsachen notwendigen Sicherheit zu stützen, zumal sich die Anzeige hier nur auf die Abwaage stützt.