Verwaltungsgerichtshof
24.03.1993
92/03/0202
Es bedarf der Feststellung, welche Geräte (hier: Radlastwagen) bei der Abwaage verwendet wurden, da nur dann eine weitere Klärung bezüglich des Vorliegens einer gültigen Eichung möglich ist (Hinweis E 27.1.1991, 90/03/0190). Im übrigen kann die Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eichwesen und Vermessungswesen objektiv zur Klarstellung des Sachverhaltes beitragen (Hinweis E 20.5.1992, 91/03/0087).