Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

92/03/0198

Rechtssatz

Die Behörde trifft die Verpflichtung, im Grunde des Paragraph 5, Absatz 4 b, StVO zu veranlassen, daß das abgenommene Blut ausgewertet und eine Blutbestimmung vorgenommen wird. Die Behörde hätte daher für die Auswertung des Inhaltes der an das Institut für gerichtliche Medizin übergebenen Blutvenüle Sorge tragen müssen. Dem Beschuldigten kann nicht angelastet werden, wenn die Blutauswertung unterblieb und die Blutprobe vernichtet wurde, bloß weil der Beschuldigte eine vom Ergebnis der Untersuchung unabhängige Kostentragung verweigerte.