Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

92/03/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/27 92/02/0060 1

Stammrechtssatz

Es kann keine Rede davon sein, daß als Beweismittel für eine relevante Alkoholisierung eines Kraftfahrers lediglich die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht komme. Eine solche Blutalkoholbestimmung bildet vielmehr zufolge Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO lediglich das einzig zulässige Mittel zur Erbringung des Gegenbeweises.