Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
92/03/0198
GRS wie VwGH E 1992/02/27 92/02/0060 1
Es kann keine Rede davon sein, daß als Beweismittel für eine relevante Alkoholisierung eines Kraftfahrers lediglich die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht komme. Eine solche Blutalkoholbestimmung bildet vielmehr zufolge Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO lediglich das einzig zulässige Mittel zur Erbringung des Gegenbeweises.