Verwaltungsgerichtshof
23.09.1992
92/03/0166
GRS wie 89/03/0145 E 25. Oktober 1989 RS 5
Werden verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt, so liegt kein fortgesetztes Delikt vor. Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran anschließenden durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h beinhalten zwei verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind (Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).