Verwaltungsgerichtshof
17.06.1992
92/03/0123
Ein seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung vergangener Zeitraum von knapp 1 1/2 Jahren, wobei hier auch seit der letzten Straftat erst 2 1/2 Jahre vergangen sind, ist noch zu kurz, um die Befürchtung iSd letzten Halbsatzes des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1973 verneinen zu können.