Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1993

Geschäftszahl

92/03/0113

Rechtssatz

Nicht jedes Abnehmen des gem Paragraph 25, Absatz eins, BetriebsO 1986 gebotenen Schildes "Taxi" bewirkt bereits, daß das Fahrzeug nicht als Taxi verwendet wird, wie schon Paragraph 42, Absatz 10, legcit aufzeigt, wonach auf Verlangen des Fahrgastes bei bestimmten Fahrten dieses Schild abgenommen werden muß.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/03/0114

92/03/0117

92/03/0116

92/03/0115