Verwaltungsgerichtshof
26.03.1993
92/03/0113
Aus Paragraph 42, Absatz 8, BetriebsO 1986 ist nicht abzuleiten, daß das Freizeichen bei besetzten oder bestellten Taxifahrzeugen ABZUSCHALTEN ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/03/0114
92/03/0117
92/03/0116
92/03/0115