Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1993

Geschäftszahl

92/03/0113

Rechtssatz

Aus Paragraph 42, Absatz 8, BetriebsO 1986 ist nicht abzuleiten, daß das Freizeichen bei besetzten oder bestellten Taxifahrzeugen ABZUSCHALTEN ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/03/0114

92/03/0117

92/03/0116

92/03/0115