Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1993

Geschäftszahl

92/03/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0059 E 12. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/03/0114

92/03/0117

92/03/0116

92/03/0115