Verwaltungsgerichtshof
26.03.1993
92/03/0113
GRS wie 86/18/0059 E 12. September 1986 RS 1
Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/03/0114
92/03/0117
92/03/0116
92/03/0115