Verwaltungsgerichtshof
18.11.1992
92/03/0060
Bei Auftauchen von Hindernissen, spätestens im Augenblick des Erkennens, daß sich der Überholvorgang nicht mehr rechtzeitig beenden läßt, ist der Überholende verpflichtet, das Überholmanöver abzubrechen und sich wieder hinter das Fahrzeug, das er überholen wollte, einzuordnen.