Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1992

Geschäftszahl

92/03/0060

Rechtssatz

Bei Auftauchen von Hindernissen, spätestens im Augenblick des Erkennens, daß sich der Überholvorgang nicht mehr rechtzeitig beenden läßt, ist der Überholende verpflichtet, das Überholmanöver abzubrechen und sich wieder hinter das Fahrzeug, das er überholen wollte, einzuordnen.