Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

92/03/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 90/03/0160 1

Stammrechtssatz

Der Begriff Verwaltungsstrafsachen im Artikel 132, B-VG ist umfassend zu verstehen und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme und Wiedereinsetzungsanträge

(Hinweis B 25.2.1985, 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985).