Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1993

Geschäftszahl

92/03/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/11/0210 2

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz 6, StVO setzt nicht sichtbare Verletzungen voraus. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verletzung sind gegeben, wenn der Verletzte über starke Schmerzen klagt bzw von der Rettung ins Krankenhaus transportiert wird.