Verwaltungsgerichtshof
24.03.1993
92/03/0033
GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/11/0210 2
Paragraph 5, Absatz 6, StVO setzt nicht sichtbare Verletzungen voraus. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verletzung sind gegeben, wenn der Verletzte über starke Schmerzen klagt bzw von der Rettung ins Krankenhaus transportiert wird.