Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1993

Geschäftszahl

92/03/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/11/0210 5

Stammrechtssatz

Eine "erhebliche" Verletzung iSd Paragraph 5, Absatz 6, StVO liegt vor, wenn sie nicht bloß geringfügig ist, insbesondere eine über die erste Hilfeleistung hinausgehende ärztliche Behandlung erfordert (Hinweis E 14.1.1987, 85/03/0027).