Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1993

Geschäftszahl

92/03/0033

Rechtssatz

Die Berichtigung eines Tatbestandmerkmales durch die Berufungsbehörde setzt voraus, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmals erfolgt ist.