Bei einer Übertretung des § 52 Z 10a StVO ist die Aufnahme des Wortes "erheblich" in den Spruch des Bescheides überflüssig.Bei einer Übertretung des Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO ist die Aufnahme des Wortes "erheblich" in den Spruch des Bescheides überflüssig.