Verwaltungsgerichtshof
16.12.1992
92/02/0245
GRS wie 89/18/0083 E 13. September 1989 RS 4
Bei Aufleuchten des gelben Lichtes besteht nicht unter allen Umständen die Pflicht, das Fahrzeug anzuhalten, vielmehr darf in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung noch durchfahren werden (Hinweis E VS 11.4.1973, 0416/71, VwSlg 8400 A/1973).