Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Geschäftszahl

92/02/0204

Rechtssatz

Das Verteilen politischer Propagandaschriften (hier: Flugblätter mit den Golfkrieg 1991 betreffendem Inhalt) ist gemäß Paragraph 82, Absatz eins, (erster Satz) StVO nicht bewilligungspflichtig (Hinweis E 23.6.1969, 1395/67). Gewerbliche Tätigkeiten und (Wirtschaftswerbung) Werbung sind in dieser Gesetzesstelle lediglich als Beispiele verkehrsfremder Tätigkeiten angeführt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Verteilen politischer Flugblätter durch eine einzelne Person auf einem drei bis vier Meter breiten Gehsteig die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - anders als etwa beim Verteilen auf der Fahrbahn - von vornherein nur in einem ganz geringfügigen Maß beeinträchtigen kann, ist daher zugunsten des Rechtes auf freie Meinungsäußerung bereits die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz StVO zu verneinen.