Verwaltungsgerichtshof
21.10.1992
92/02/0157
Daß aus den der belangten Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse, als sie von der belangten Behörde gezogen wurden, gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht unschlüssig.