Verwaltungsgerichtshof
27.05.1992
92/02/0093
Die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter eine andere Verwaltungsvorschrift, als dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis geschehen ist, betrifft eine Rechtsfrage und bedarf daher keines Parteiengehörs.
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020093.X01