Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Geschäftszahl

92/02/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/03/0096 2

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, in der Begründung des Bescheides alle einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aufzuzählen.